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Finanzierung und Stipendien

BaföG

Grundsätzlich haben Sie einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung, wenn Sie Studierender deutscher Staatsangehörigkeit sind, der bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr noch nicht beendet hat und noch keine nach diesem Gesetz förderfähige erste Ausbildung abgeschlossen hat. Aber auch für ausländische Studierende oder Studierende, die bei der Antragstellung älter als 30 Jahre sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen BAföG gezahlt werden.

BAföG wird aber nur gezahlt, wenn Ihnen die Mittel, die Sie zum Lebensunterhalt benötigen, nicht anderweitig zur Verfügung stehen - also weder aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen, noch aus dem Einkommen Ihres Ehegatten oder Ihrer Eltern. Im Ausnahmefall, wenn durch den Auszubildenden die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, kann Ausbildungsförderung auch ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern geleistet werden.

Bei der Berechnung des BAföG-Anspruchs und bei der Entscheidung, ob ein solcher dem Grunde nach überhaupt besteht, gibt es zahlreiche zu beachtende Faktoren, die es unmöglich machen, dies hier allgemein darzustellen. Aber gerade diese Individualität kennzeichnet das BAföG.

Also, bevor Sie sich aufgrund der großen Menge von Gesetzestexten die Haare raufen, nutzen Sie lieber das Informationsangebot des Amtes für Ausbildungsförderung. Eine persönliche Beratung ist schließlich allemal besser als das stundenlange Lesen eines Gesetzes.

Kontakt

Amt für Ausbildungsförderung
Studentenwerk Dresden

Postadresse:
Studentenwerk Dresden
Amt für Ausbildungsförderung
Fritz-Löffler-Straße 18
01069 Dresden

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