Deutsche Studierende können für ein Studium im Ausland Ausbildungsförderung erhalten. Auf die Förderung eines Studiums im Ausland besteht - soweit auch die anderen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Für eine Ausbildung im Ausland wird Förderung beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewährt:
Stets erforderlich sind ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache.
Eine Auslandsausbildung bezogen auf den letzten Punkt kann außerdem nur gefördert werden, wenn die Ausbildung im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist (d.h. regelmäßig Grundkenntnisse in einem mindestens einjährigen Studium im Inland erworben wurden) und mindestens teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden kann, und der Auslandsaufenthalt mindestens sechs Monate oder ein Semester bzw. zwölf Wochen (Praktikum, Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation) dauert.
Gefördert werden kann der Besuch von Ausbildungsstätten, die den Gymnasien ab Klasse 11, Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen oder bestimmten Berufsfachschulklassen gleichwertig sind, nicht jedoch der Besuch anderer Ausbildungsstättenarten wie z. B. Abendgymnasien, Fachschulklassen und Berufsaufbauschulen.
Ein Auslandspraktikum im Rahmen eines Studiums mit einer Mindestdauer von zwölf Wochen kann gefördert werden, wenn es für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Außerdem muss das Praktikum im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und die Ausbildungsstätte bzw. die zuständige Prüfungsstelle muss anerkennen, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt. Praktika außerhalb Europas werden nur gefördert, wenn sie besonders förderlich sind.
Vollständig im Ausland durchgeführte Ausbildungen können nicht gefördert werden.
Eine Ausnahme besteht nur für deutsche Auszubildende und Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten, die täglich von ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen und ihre gesamte Ausbildung dort absolvieren (Grenzpendler); für deutsche Auszubildende mit ständigem Wohnsitz im Ausland (Auslandsdeutsche), denen ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, ihre Ausbildung in Deutschland durchzuführen (z. B. minderjährige Schülerinnen oder Schüler). Die Leistungen bei einer Ausbildung im Ausland umfassen nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung zusätzlich zu den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende die notwendigen Studiengebühren (bis zu 4.600 EUR je Studienjahr), Reisekosten, ggf. einen Zusatzbetrag für die Kosten der Krankenversicherung sowie für Ausbildungen außerhalb der EU einen Auslandszuschlag, dessen Höhe nach Ländern unterschiedlich festgesetzt worden ist (zwischen 60 und 450 EUR monatlich).
Die Leistungen nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung werden prinzipiell in voller Höhe als Zuschuss geleistet, brauchen also später nicht zurückgezahlt werden. Die höheren Förderungssätze bei einer Ausbildung im Ausland können dazu führen, dass auch solche Auszubildende während eines Auslandsaufenthaltes gefördert werden, die im Inland wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern keine Förderung erhalten.
Die Anträge sind mindestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnitts beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu stellen.
Die vollständigen Informationen finden Sie in der angegebenen Broschüre des BMBF und unter:
www.bafoeg.bmbf.de und die jeweils aktuellsten Informationen unter
www.das-neue-bafoeg.de.